12. November 2014
Die neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) ist verabschiedet. Sie soll die Landesversorgung mit Domain-Namen sicherstellen. In den vom Bund verantworteten Top-Level-Domänen .ch und .swiss sind Gemeinde- und Kantonsnamen in allen Landessprachen und in Englisch sowie die Kantonskürzel für die jeweiligen Körperschaften reserviert. Der Namensraum .swiss soll dem Image und den Interessen des Landes dienen und diese weltweit fördern. Die Domain-Namen sollen deshalb umsichtig und sorgsam zugeteilt werden.
Am 5. November 2014 hat der Bundesrat die neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) verabschiedet. Diese Verordnung bezweckt, „der Bevölkerung, der Wirtschaft und den öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Schweiz ein ... preiswertes, qualitativ hochstehendes ... Angebot an Internet-Domain-Namen zu garantieren“. Sie soll am 1. Juli 2015 in Kraft treten.

Betroffene Namensräume


Die VID definiert die künftigen Strukturen in der Schweiz zur Verwaltung der Internet-Domains, die in die Kompetenz des Bundes fallen. Zurzeit sind dies die beiden Top-Level-Domänen .ch und.swiss. Top-Level-Domänen (TLDs) umfassen alle Domänen mit gleich lautender Endung. Die Top-Level-Domäne .ch (= Landesdomäne) ist seit 1987 in Betrieb und der Bevölkerung gut bekannt. Sie wird zurzeit im Auftrag des Bundes noch von SWITCH verwaltet. Die Top-Level-Domäne .swiss wurde dem Bund im Frühjahr 2013 zugesprochen und wird voraussichtlich ab Herbst 2015 in Betrieb genommen.

Die Top-Level-Domänen werden durch die ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) verwaltet. Die ICANN ist für die weltweite Sicherheit und Stabilität im Domänen-Namen-System (DNS) – dem Adressierungssystem im Internet – zuständig. .swiss ist eine so genannte generische Top-Level-Domäne (gTLD). Der Bund hat sie im Rahmen des Programms „new gTLD“ bei der ICANN beantragt. Mit dem 2011 lancierten Programm will die ICANN die Zahl der gTLDs langsam ausweiten.

Bisher gab es im Internet primär Landesdomänen und dazu eine relativ begrenzte Anzahl generische TLDs. Betreiber einer Landesdomäne ist das jeweilige Land oder eine vom Land beauftragte Instanz. Wer gTLDs verwalten darf, entscheidet die ICANN. Neben dem Bund haben sich noch rund 50 weitere Instanzen aus der Schweiz um eine neue gTLD beworben. Über diese Gesuche hat die ICANN noch nicht entschieden.

Registerbetreiber und Registrare


Die VID definiert die Rollen, Kompetenzen und Pflichten der Player, die an der Verwaltung der vom Bund verantworteten Domains beteiligt sind, und die Anforderungen an diese Player. Im Zentrum stehen dabei die beiden neuerdings getrennten Rollen der Registerbetreiber (technische Verwaltung) und der Registrare (Vertrieb). Die VID definiert die Anforderungen an die Inhaber beider Rollen und beschreibt deren Kompetenzen und Pflichten.

Für die Landesdomäne .ch hatte bisher SWITCH beide Rollen inne, war also Registerbetreiberin und Registrar. Eine solche Doppelfunktion ist künftig nicht mehr zulässig. Deshalb enthält die VID auch die Bestimmungen für die Ablösung der SWITCH in ihrer Funktion als Registrarin für die Landesdomäne .ch. Die Funktion der Registerbetreiberin für .ch verbleibt zunächst bei SWITCH und wird später neu ausgeschrieben.

Gemeinden privilegiert


Die Verordnung über die Internet-Domains äussert sich auch zu den Zuteilungsvoraussetzungen für Domain-Namen. Sie hält allgemein fest, dass die Namen der Kantone und Einwohnergemeinden der Schweiz sowie die zweistelligen Abkürzungen der Kantone für die betreffenden Körperschaften reserviert sind, und zwar in allen Landessprachen und in Englisch. Im Streitfall werden gleichlautende Bezeichnungen für einen Kanton und eine Einwohnergemeinde der Letzteren zugeteilt.

Die Grundregeln der VID zur Domänen-Zuteilung gelten für die vom Bund verwalteten TLDs. Zusätzlich werden sie auch wirksam, falls andere schweizerische öffentlich-rechtliche Körperschaften von der ICANN eine gTLD zugesprochen erhalten und die notwendigen Regelungen nicht selber treffen, um das Schweizer Recht, die Interessen der Schweiz, die Sicherheit und Verfügbarkeit des DNS und den Datenschutz zu wahren.

Besondere Regeln für .swiss


Zu den beiden Top-Level-Domänen .ch und .swiss enthält die VID je ein eigenes Kapitel. Dieses beschreibt die besonderen Eigenschaften dieser TLDs und besondere Zuteilungsregeln, die über die allgemeinen Bestimmungen hinausgehen: Domänen mit der Endung .ch stehen allen natürlichen und juristischen Personen offen und sind bei allen Registraren erhältlich, die mit der künftigen Registerbetreiberin dieser TLD einen gültigen Registrarvertrag haben.

Für die TLD .swiss sind die Bedingungen viel restriktiver. Die Domain-Namen innerhalb dieser TLD sollen der schweizerischen Community, dem Image und den Interessen des Landes dienen und diese weltweit fördern. Sie können nur Personen zugeteilt werden, die in der Schweiz ansässig sind oder einen besonderen Bezug zur Schweiz haben. Die Zuteilungspolitik „hat umsichtig und sorgsam zu erfolgen“. Sie kann eine stufenweise Öffnung der zuteilbaren Bezeichnungskategorien und der zuteilungsberechtigten Personen vorsehen.

Bei einer gestaffelten Öffnung können unter anderem schweizerische öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Organisationen des öffentlichen Rechts sowie in der Schweiz ansässige Unternehmen, Vereine, Stiftungen und natürliche Personen privilegiert werden. Privilegierte Zuteilungen sind unter anderem für Bezeichnungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und von in der Schweiz geschützten Marken möglich.

Zuteilungsgesuche müssen öffentlich ausgeschrieben werden. Innerhalb von 20 Tagen können andere die gleiche Domain beantragen. Die Planungsarbeiten für die Bewirtschaftung von .swiss obliegen dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Ziel ist ein Namensraum von hoher Qualität und höchstmöglicher Sicherheit. Bereits zugesprochene Domain-Namen können zum Beispiel widerrufen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die Halter einen Namen oder Ruf schädigen wollen.


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